Sie interessieren sich für ein Zahnmedizinstudium über die Landzahnarztquote Sachsen-Anhalt und möchten möchten wissen, wie das Auswahlverfahren abläuft, welche Unterlagen mit der Bewerbung einzureichen sind und wie es nach dem Studium für Sie weitergeht?
In unseren FAQs beantworten wir die wichtigsten Fragen – kompakt, verständlich und auf den Punkt.
Mit der Landzahnarztquote wird ein bestimmter Prozentsatz der Zahnmedizinstudienplätze in Sachsen-Anhalt als Vorabquote an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich verpflichten, nach dem Studium und der anschließenden Vorbereitungszeit für mindestens zehn Jahre als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestelle Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf in Sachsen-Anhalt tätig zu sein (siehe unten).
Für die Zulassung zum Zahnmedizinstudium im Rahmen dieser so genannten Vorabquote gelten andere Auswahlkriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung.
Die Landarztquote dient als eine weitere Maßnahme, um die vertragszahnärztliche Versorgung in Sachsen-Anhalt auch zukünftig zu sichern, insbesondere in ländlichen Regionen, wo bereits heute der Zahnärztemangel spürbar ist.
In Sachsen-Anhalt sind ca. 1.400 Zahnärztinnen und Zahnärzte in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig. Davon ist ein Drittel 60 Jahre und älter. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in den Ruhestand gehen möchten, wird es immer schwieriger, eine Nachfolge für ihre Praxis zu finden.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt wurde als so genannte "zuständige Stelle" bestimmt und ist damit für die Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens zuständig und trifft die Auswahlentscheidung.
Gebiete mit "besonderem öffentlichen Bedarf" sind gemäß Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt solche Gebiete, für die der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen Sachsen-Anhalts eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung im zahnärztlichen Bereich festgestellt hat bzw. wo ein sogenannter lokaler Versorgungsbedarf besteht.
Diese Feststellung wird anhand bundesweit geltender Kriterien getroffen, die auf die konkrete Region angewandt werden. Eine maßgebliche Rolle spielt die Anzahl der in der Region lebenden Menschen sowie die Anzahl und das Alter der in der jeweiligen Region tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen prüft diese Feststellung in regelmäßigen Abständen, sodass sich zukünftig Änderungen ergeben können.
Sie können und müssen in einem in Frage kommenden Bedarfsgebiet ihren Einsatzort frei wählen.
Die KZV LSA bestimmt zum jeweiligen Zeitpunkt der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des ausgewählten Bewerbers bzw. der ausgewählten Bewerberin die Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf gem. § 1 LZAG LSA.
Sofern mehrere Regionen in Frage kommen, können Sie die Region auswählen, in der Sie als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig werden.
Sie können Ihre Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung in verschiedener Form aufnehmen.
Es ist möglich, in einer Gemeinschaftspraxis als niedergelassener Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig zu werden, als angestellter Zahnarzt bzw. angestellte Zahnärztin in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum zu arbeiten oder eine eigene Praxis zu eröffnen.
Die Studienplätze im Rahmen der Landzahnarztquote sind durch einen besonderen öffentlichen Bedarf begründet. Zur Absicherung, dass die über die Landzahnarztquote studierenden Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner auch für diesen Bedarf zur Verfügung stehen, muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt als zuständiger Stelle geschlossen werden.
Ein Muster des abzuschließenden Vertrages finden Sie hier.
Bitte lesen Sie den Vertrag sorgfältig. Die Bewerbung auf einen Studienplatz im Rahmen der Landzahnarztquote ist an die Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichem Bedarf in Sachsen-Anhalt gebunden. Die gesetzliche Regelung schreibt eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 € vor, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Landzahnarztquote ausgewählt werden, erhalten den Vertrag zur Unterschrift. Der unterschriebene Vertrag ist Bedingung, damit die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Stiftung für Hochschulzulassung gemeldet werden können. Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den Zulassungsbescheid.
Mit Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gehen Sie das Risiko einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 € ein. Der Verpflichtung zur Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung können Sie nur in einem Bundesland nachkommen. Würden Sie den Vertrag in zwei Bundesländern unterschreiben, würden Sie mit der Unterschrift unter den 2. Vertrag vertragsbrüchig und die Vertragsstrafe würde fällig.
Überlegen Sie sich bitte genau, in welchem Bundesland Sie sich auf die Landzahnarztquote bewerben.
Nein, der Vertrag ist nicht kündbar. Er endet, wenn die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden oder ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. In allen anderen Fällen ist die Vertragsstrafe grundsätzlich zu zahlen (zu Härtefallregelungen: siehe unten).
Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach den zulässigen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden wird und eine entsprechende Bescheinigung der Universität vorgelegt wird.
In diesem Fall wäre die Vertragsstrafe zu zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein von der zuständigen Stelle anerkannter Härtefall vorliegt (siehe unten).
Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird mit Annahme des Studienplatzes durch Einschreibung an der zugeteilten Universität wirksam und enthält keine Kündigungsklausel. Wie auch immer das Zahnmedizinstudium fortgeführt und zum Abschluss gebracht wird: die Verpflichtungen des Vertrags gelten fort. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Studium zu einem viel späteren Zeitpunkt, im Ausland, an einer privaten Universität oder über die Hauptquote wiederaufnehmen.
Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Studiums keine Vorbereitungszeit gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte aufgenommen wird.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des gesetzlich geregelten Mutterschutzes gelten nicht als Unterbrechung der zehnjährigen vertraglichen Verpflichtung und werden auf die zehnjährige Verpflichtungszeit angerechnet. Für die Elternzeit gilt diese Regelung nicht. Die Elternzeit gilt als Unterbrechung der Tätigkeit, so dass sich der Verpflichtungszeitraum von zehn Jahren entsprechend verlängert.
In besonderen Härtefällen kann auf die Zahlung der Vertragsstrafe ganz oder teilweise verzichtet werden. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet die zuständige Stelle im konkreten Einzelfall. Dabei müssen wichtige und außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die nicht vorhersehbar waren und dem Einfluss der Bewerberin bzw. des Bewerbers entzogen sind.
Umstände, die eine besondere Härte begründen, sind immer außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren und außerhalb des Einflusses der verpflichteten Person liegen. Eine Schwangerschaft stellt daher für sich genommen im Regelfall keine besondere Härte dar und begründet auch keinen Aufschub der vertraglichen Verpflichtungen. Nicht ausgeschlossen ist lediglich, dass sich dies im außergewöhnlichen Einzelfall auch einmal anders darstellen kann.
Jeder, der über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur) verfügt und beabsichtigt, als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in Sachsen-Anhalt tätig zu werden, kann sich bewerben.
Eine bereits absolvierte Berufsausbildung in einem medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder entsprechende Berufserfahrung oder eine mindestens 6-monatige praktische Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis, Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum, einem Krankenhaus oder einem zahntechnische Labor können die Chancen im Auswahlverfahren erhöhen, sind aber keine zwingende Voraussetzung, um sich bewerben zu können.
Für die Bewerbung oder das Studium ist ein Wohnsitz in Sachsen-Anhalt keine Voraussetzung, die Zulassung zum Zahnmedizinstudium erfolgt jedoch nur an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Auch die Vorbereitungszeit und die spätere Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung müssen in Sachsen-Anhalt erfolgen.
Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss das Abiturzeugnis bereits vorliegen.
Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen müssen von einer zuständigen deutschen Behörde anerkannt sein. Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss zudem immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit eingereicht werden.
Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit eingereicht werden.
Sie können sich für einen Studienplatz im Rahmen der Landzahnarztquote Sachsen-Anhalt bewerben, wenn Sie
Nein. Die Abiturnote wird im Auswahlverfahren mit 10 % gewichtet.
Berücksichtigt werden auch das Ergebnis eines spezifischen Studierfähigkeitstests mit 50 % sowie nachgewiesene Zeiten einer Berufsausbildung/-erfahrung oder praktische Tätigkeiten mit 40 % (hiervon werden maximal 48 Monate gewertet).
Hier eine Beispielrechnung.
Berücksichtigt werden insgesamt maximal 48 Monate an Ausbildungszeiten und/oder beruflichen Tätigkeiten in bestimmten Ausbildungsberufen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Ende des Bewerbungszeitraumes. Unabhängig vom Zeitpunkt Ihrer Bewerbung gilt der letzte Tag des Bewerbungszeitraumes als maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung.
Es werden nur solche Ausbildungen und Berufe anerkannt, die in der Landzahnarztverordnung aufgeführt sind:
Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt. Anerkannt werden auch Ausbildungszeiten einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung oder mehrere einschlägige Berufsausbildungen.
Andere praktische Tätigkeiten werden anerkannt, wenn sie mindestens 6 Monate gedauert haben und in einer Zahnarztpraxis, Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum, einem Krankenhaus oder einem zahntechnischen Labor absolviert wurden. Praktische Tätigkeiten von weniger als 6 Monaten gehen nicht in die Wertung ein.
Zeiten der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) bzw. des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) können als praktische Tätigkeit nur berücksichtigt werden, wenn diese in einer zahnärztlich ärztlich geleiteten Einrichtung (Zahnarztpraxis, Arztpraxis, Medizinischen Versorgungszentrum, Krankenhaus) absolviert wurden. Hilfsorganisationen (Deutsche Rote Kreuz, Johanniter, ASB, Malteser etc.) sind keine ärztlich geleiteten Einrichtungen. Wurde das FSJ bzw. der BFD bei Hilfsorganisationen absolviert, kann dies nicht anerkannt werden.
Ja, die Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist zwingend erforderlich, damit Sie für den Fall der Zulassung über die Landzahnarztquote Sachsen-Anhalt von der Stiftung für Hochschulzulassung den Zulassungsbescheid erhalten können.
Nein. Ihre Bewerbung wird nicht automatisch berücksichtigt. Wollen Sie neben der Bewerbung nach dem Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt auch am bundesweiten Zulassungsverfahren für Zahnmedizinstudienplätze teilnehmen, müssen Sie sich zusätzlich auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt ersetzt eine Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren nicht die Bewerbung nach dem Landzahnarztgesetz und schließt sie auch nicht aus.
Bitte beachten Sie: Die Auswahl im Rahmen des Landzahnarztgesetzes geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald Sie also nach dem Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt für einen Studienplatz zugelassen werden, werden Sie von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.
Die einzureichenden Unterlagen und Nachweise entnehmen Sie bitte unserer Checkliste für die Bewerbung im Rahmen des Landzahnarztquote Sachsen-Anhalt.
Nein.
Die erforderlichen Nachweise müssen als beglaubigte Kopien mit Ihrem Antrag bis zum Ende der angegebenen Bewerbungsfrist bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt postalisch eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können.
Nein.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung wird keine fehlenden Unterlagen nachfordern. Es werden nur die Angaben im Verfahren Berücksichtigung finden, die auch durch die geforderten Nachweise belegt werden können. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen daher vorab eingehend auf Vollständigkeit.
Fotokopien können bei jeder öffentlichen Stelle, die ein Dienstsiegel führt, beglaubigt werden (z. B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter, Rathäuser, Bürgerbüros), bei Notaren oder in der Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat.
Je nach ausstellender Einrichtung kann diese Gebühren für die Beglaubigung erheben.
Sofern Ihre Bewerbung fristgerecht elektronisch und schriftlich bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eingegangen ist, erhalten sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
Ebenfalls per E-Mail werden Sie informiert, wenn Sie an dem spezifischen Studierfähigkeitstest teilnehmen können.
Nein.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen (z.B. Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen oder Portokosten) sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Studierfähigkeitstest ggf. entstehen, werden nicht erstattet.
Die Teilnahme an dem Studierfähigkeitstest ist verpflichtend, um am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Der Test wird online absolviert. Inhalt des Tests sind Fragestellungen zur Studierfähigkeit sowie zur Motivation und persönlichen Eignung für ein Zahnmedizinstudium und eine spätere Tätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Sachsen-Anhalt.
Je Bewerbungsdurchgang wird ein Termin angeboten. Der Termin zum Test wird allen teilnahmeberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern per E-Mail bekanntgegeben. Sofern Sie nicht an dem Termin teilnehmen können, werden Sie aus dem aktuellen Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Nein.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen (z.B. Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen oder Portokosten) sowie Kosten, die ggf. im Zusammenhang mit der Teilnahme am Test entstehen, werden nicht erstattet.
Ja, die Bewerbung kann bis zum 13. Juli 2025 formlos zurückgenommen werden.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Landzahnarztquote Sachsen-Anhalt richtet sich in absteigender Reihenfolge nach dem erzielten Gesamtpunktwert. Es kann eine Gesamtpunktzahl von maximal 100 erreicht werden.
Die Kriterien gehen mit folgender Gewichtung in den Gesamtpunktwert ein:
Für die Auswahlkriterien werden einzelne Punktwerte gebildet (0 -100; es wird auf eine Dezimalstelle gerundet).
Nehmen im Auswahlverfahren nach den zugrundeliegenden Kriterien mehr Bewerbende die letzten zu berücksichtigenden Listenplätze ein als zugelassen werden können, entscheidet das Los.
Das Losverfahren erfolgt mittels eines elektronischen Zufallsgenerators und wird dokumentiert.
Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt die Zulassungsbescheide. Grundlage dafür ist, dass die zuständige Stelle (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt) der Stiftung für Hochschulzulassung die Angaben zu den ausgewählten Bewerberinnen und übermittelt. Die Zulassungsbescheide werden in der Regel Ende Juli/Anfang August versendet.
Die zuständige Stelle erlässt die ablehnenden Bescheide an die Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Studienplatz über die Landzahnarztquote erhalten haben.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung im Rahmen der Landzahnarztquote erhalten, werden von der Stiftung für Hochschulzulassung automatisch vom Hauptverfahren ausgeschlossen.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung im Rahmen der Landzahnarztquote erhalten, können weiterhin am Hauptverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen.
Ja, nehmen erfolgreiche Bewerberinnen oder Bewerber das Angebot nicht an, wird ein Nachrückverfahren durchgeführt.
Ja, eine weitere Bewerbung ist möglich. Eine wiederholte Teilnahme am Studierfähigkeitstest ist ebenfalls möglich.
Für das Auswahlverfahren ist das Testergebnis des jeweils laufenden Jahres maßgeblich.